IMPRESSUM
Cater-Carlo Catering GmbH
Sebastian-Kohl-Gasse 3-9/24
A - 1210 Wien
Tel. +43 / 1 / 272 50 50
Fax. +43 / 1 / 272 50 49
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Firmenbuchnr.: 163574a
UID ATU 44041103
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der
Cater-Carlo Catering GmbH /
Colosseum XXI Catering GmbH /
Palladion Event Location Betriebs GmbH“
1. Anwendungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen finden auf alle Vereinbarungen zwischen der Cater-Carlo Catering GmbH, der Colosseum XXI Catering GmbH und der Palladion Event Location Betriebs GmbH (im Folgenden COLOSSEUM XXI genannt) und ihren Vertragspartner Anwendung, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
2. Vertragsbedingungen
Die Räume und Flächen im COLOSSEUM XXI werden entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nur gemäß den Vereinbarungen vom dazu Berechtigten und nur zur vereinbarten Zeit sowie ausschließlich zum festgelegten Zweck verwendet werden.
3. Vertragsobjekt
Die Räume, Flächen und Einrichtungen des COLOSSEUM XXI werden von diesem ausschließlich aufgrund der getroffenen Vereinbarungen (Mietvereinbarungen) bereitgestellt und übergeben. Änderungen an diesen Räumen, Einrichtungen, etc. sowie Befestigungen von Dekorationen, Werbematerial, etc. am baulichen Objekt bedarf der gesonderten schriftlichen oder mündlichen Genehmigung durch das COLOSSEUM XXI und dürfen nur durch den Haustechniker des COLOSSEUM XXI durchgeführt werden.
4. Behandlung des Vertragsobjektes
Sämtliche zur Verfügung gestellten Räume, Flächen, usw. sind widmungsgemäß, sorgsam und pfleglich zu behandeln. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit sind sie unter Berücksichtigung der üblichen Abnützung im gleichen Zustand zurückzustellen, in dem sie sich vor der Benützung befunden haben. Sollte eine Endreinigung oder Wiederherstellung erforderlich sein, so sind die daraus entstehenden Kosten zur Gänze vom Vertragspartner zu tragen.
5. Benützungszeit
Die Benützungszeiten sind einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern festgelegt. Während dieses Zeitraumes ist bei Veranstaltungen für Besucher und Aussteller, bei Auf- und Abbauarbeiten nur für Aussteller das COLOSSEUM XXI geöffnet. Außerhalb dieser Zeiten ist der Aufenthalt im COLOSSEUM XXI nur in begründeten Ausnahmefällen und nach schriftlicher Zustimmung des COLOSSEUM XXI zulässig. Für daraus entstehende zusätzliche Bereitstellungs- und Betriebskosten behält sich das COLOSSEUM XXI vor, dem Veranstalter ein dementsprechendes Entgelt in Rechnung zu stellen. Vor und nach den offiziellen Auf- und Abbau- oder Veranstaltungszeiten werden die Räumlichkeiten nicht temperiert.
6. Einbringen von Gegenständen
Sachen, welcher Art auch immer, dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern eingebracht werden. Über die Zeit und Art der Anlieferung sowie einer allfälligen Lagerung ist das Einvernehmen herzustellen. Außerhalb der vertraglich fixierten Mietzeiten können Güter nicht ins COLOSSEUM XXI eingebracht werden.
7. Fremdgeräte und Maschinen
Das Verwenden von Geräten und Maschinen, die nicht vom COLOSSEUM XXI zur Verfügung gestellt werden, ist nur mit schriftlicher oder mündlicher Zustimmung des COLOSSEUM XXI erlaubt. Der Veranstalter hat sich über die für Österreich geltenden allgemeinen anerkannten Regeln der Technik sowie nach den Arbeitsschutzbestimmungen, allen gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Unfallverhütungsbestimmungen und anderen Sicherheitsbestimmungen zu informieren und diese einzuhalten, sodass Benutzer, Dritte und bauliche Einrichtungen bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art (auch für Leben oder Gesundheit) geschützt sind. In keinem Fall dürfen Maschinen und Geräte ohne Schutzeinrichtung aufgestellt oder vorgeführt werden. Neben diesen allgemeinen Vorschriften sind alle anderen geltenden Spezialvorschriften und Bestimmungen für Bau, Konstruktion, elektrische Ausrüstung und technische Aufführungen jeder Art, auch wenn sie hier nicht im Einzelnen genannt sind, zu beachten. In den Veranstaltungsräumen dürfen Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotoren nicht betrieben werden. Fahrzeuge mit Verbrennungsmaschinen dürfen nicht mit eigener Kraft in die Gebäude fahren. Sofern Maschinen und Geräte mit leicht flüchtigen Kraftstoffen (Benzin, Benzol, Flüssiggas und ähnlichem) im Veranstaltungsraum aufgestellt werden, müssen deren Kraftstoffbehälter vor dem Einbringen in den Raum entleert und ihre Einfüllöffnungen verschlossen sein. Die Batterie ist auszubauen bzw. abzuklemmen. Motor und Karosserie müssen von Öl gut gereinigt sein.
8. Abbau/Abtransport
Der Abbau/Abtransport der eingebrachten Gegenstände muss fachgemäß durchgeführt und bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt erfolgt bzw. beendet sein, widrigenfalls das COLOSSEUM XXI berechtigt ist, alle eingebrachten Gegenstände, unabhängig davon in wessen Eigentum sie stehen, zu Lasten und auf Gefahr des Vertragspartners entfernen und verwahren zu lassen.
9. Behördliche Bewilligungen, Genehmigungen, Kommissionierungen
Der Vertragspartner ist verpflichtet, zu seinen Lasten dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen rechtzeitig vorliegen. Behördliche Auflagen sind umgehend auf eigene Kosten zu erfüllen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist nachzuweisen. Falls eine behördliche Kommissionierung vorgesehen ist, hat der Vertragspartner bzw. sein Bevollmächtigter daran teilzunehmen.
10. Abgaben und Gebühren bei Veranstaltungen
Für die Anmeldung und das Abführen aller Abgaben und Gebühren ist der Vertragspartner verantwortlich. Sollte das COLOSSEUM XXI direkt für solche Zahlungen in Anspruch genommen werden, hat sie der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.
11. Zutrittsrecht
Den zuständigen amtlichen Organen, Behördenvertretern und Vertretern des COLOSSEUM XXI ist der Zutritt zu den vertragsgegenständlichen Räumen und Flächen jederzeit zu ermöglichen.
12. Informationspflicht
Der Vertragspartner hat spätestens 3 Wochen vor Durchführung einer Veranstaltung dem COLOSSEUM XXI schriftlich genaue Informationen über die Art und den Ablauf der Veranstaltung zu geben.
13. Übergabe der Vertragsobjekte
Die Übergabe der Vertragsobjekte erfolgt im Zuge einer Begehung, bei der der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter und ein Vertreter des COLOSSEUM XXI anwesend sind. Allfällige Mängel sind bei sonstigem, ausdrücklichen Verzicht des Vertragspartners auf ihre spätere Geltendmachung unverzüglich anzuzeigen. Die Begehungstermine gehen aus der schriftlich festgelegten Benützungszeit hervor, d.h. vor und nach Beginn bzw. Ende der Auf- bzw. Abbauzeit. Kleine, technisch bedingte Abweichungen sowie Abweichungen in Farbtönen (Dekoration, etc.) gelten nicht als Mängel. Im Falle irgendwelcher Beschädigungen der Veranstaltungsflächen, Wände, Fußböden, Leitungen und anderer technischer oder baulicher Einrichtungen ist dies dem COLOSSEUM XXI unverzüglich zu melden bzw. der Vertragspartner wird seitens des COLOSSEUM XXI informiert. Die Wiederherstellung erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf Kosten des Vertragspartners.
14. Anwesenheitspflicht
Der Vertragspartner hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein Bevollmächtigter anwesend und ständig telefonisch erreichbar ist.
15. Bevollmächtigte
Bevollmächtigte des Vertragspartners gelten als ermächtigt, behördliche Weisungen bzw. sonstige Beanstandungen und Erklärungen auch seitens des COLOSSEUM XXI mit verbindlicher Wirkung für den Vertragspartner entgegenzunehmen (Namen der Bevollmächtigten sind bei Vertragsabschluss festzulegen).
16. Publikumsveranstaltungen
Publikumsveranstaltungen unterliegen besonderen Bestimmungen. Auf die Einhaltung dieser Vorschriften wird ausdrücklich hingewiesen (entsprechend den veranstaltungspolizeilichen Vorschriften).
17. Extremistische Veranstaltungen
Sollte sich bei einer Veranstaltung – auch kurzfristig – herausstellen, dass es sich um eine Extremistenveranstaltung handelt, hat das COLOSSEUM XXI das Recht, kostenfrei und ohne jegliche Konsequenz vom Vertrag (es gilt hier keine Verfristung) zurückzutreten.
18. Verteilen von Waren oder Drucksachen
Das Verteilen oder Verkaufen von Waren, Drucksachen, Lebensmittel oder sonstiger Gegenstände auf dem gesamten Gelände des COLOSSEUM XXI ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des COLOSSEUM XXI gestattet. Der Vertragspartner hat für alle dafür notwendigen behördlichen Genehmigungen zu sorgen und haftet für die Bezahlung aller Abgaben (z. B. Steuern). Bei direkter Inanspruchnahme des COLOSSEUM XXI hat sie der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.
19. Veranstaltungsniveau
Die Ausstattung und Durchführung der Veranstaltung oder die Tätigkeit, die zur Erzielung des Vertragszweckes dient, muss dem Niveau und dem Ansehen des Hauses entsprechen.
20. Werbemaßnahmen
Über die beabsichtigten Werbemaßnahmen des Mieters ist das COLOSSEUM XXI rechtzeitig zu informieren. Für die Ankündigung einer Veranstaltung darf nur die vom COLOSSEUM XXI genehmigte Benennung verwendet werden. Dem Vertragspartner stehen die gemieteten Flächen für Werbezwecke zur Verfügung. Das COLOSSEUM XXI kann Vorschriften zur Gestaltung mit Rücksicht auf das Gesamtbild erlassen. Die Durchführung von Werbemaßnahmen außerhalb der angemieteten Flächen und auf und vor dem Veranstaltungsgelände bzw. auf den Parkflächen ist nicht zulässig, falls nicht anders schriftlich vereinbart. Darunter fallen auch der Einsatz von Personen als Werbeträger sowie die Verteilung und Anbringung von Werbematerial jeder Art, z. B. Prospekte, Plakate, Aufkleber, usw. auf dem Veranstaltungsgelände, in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsgeländes bzw. auf den Parkflächen. Folgende Werbemaßnahmen sind auch innerhalb des Gebäudes nicht zulässig: Werbemaßnahmen, die
- a) gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Regeln der Technik oder die guten Sitten verstoßen
b) zu Störung dritter Personen führen, z. B. durch akustische oder optische Belästigung
c) zu Störungen des Besucherflusses führen und damit den Veranstaltungsablauf beeinträchtigen
d) gegen behördliche Auflagen und Anordnungen, insbesondere der Brandverhütungsstelle, verstoßen.
Der Gebrauch des COLOSSEUM XXI – Logos und des Schriftzuges des COLOSSEUM XXI bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des COLOSSEUM XXI. Für Musikdarbietungen unter Verwendung von Ton- und Bildträgern aller Art sind die Wiedergaberechte von der A.K.M. (Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (A.K.M.) registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung) zu erwerben. Der Vertragspartner ist nach dem Gesetz verpflichtet, die entsprechende Genehmigung rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der A.K.M. zu beantragen. Im Unterlassungsfall muss der Vertragspartner mit Schadenersatzansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz rechnen. Das COLOSSEUM XXI hat das Recht, unbefugt angebrachte oder unbefugt ausgeübte Werbung ohne Anhörung des Vertragspartners und ohne Anrufung gerichtlicher Hilfe zu unterbinden und auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen. Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer Werbung entscheidet das COLOSSEUM XXI unter Ausschluss des Rechtsweges. Die Entscheidung des COLOSSEUM XXI ist endgültig.
21. Gastronomische Versorgung
Die gastronomische Betreuung kann nur durch unsere Partnerunternehmen CATER-CARLO CATERING GMBH und COLOSSEUM XXI CATERING GMBH durchgeführt werden.
22. Gewerbliche Ausübung
Entgeltpflichtige, gewerbliche und künstlerische Tätigkeit bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
23. Aufzeichnungen und Übertragungen
Zur Herstellung und Verwendung von Ton- oder Filmaufzeichnungen sowie von Tonträger-, Rundfunk- und TV-Aufnahmen ist die schriftliche Genehmigung des COLOSSEUM XXI einzuholen. Ein Mitschnitt (Ton und/oder Bild) ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage möglich.
24. Zahlungsbedingungen
Bei Vertragsabschluss ist die Miete der Location in der vereinbarten Höhe zur Gänze fällig und gilt als Terminfixierung. Gleichzeitig stimmt der Vertragspartner diesen AGB‘s vollinhaltlich zu. Bei nicht fristgerechter Einzahlung wird seitens des COLOSSEUM XXI nicht mehr für den optionierten od. reservierten Termin garantiert und kann vom COLOSSEUM XXI jederzeit anderweitig vergeben werden.
25. Zahlungstermine / Akontozahlung
Spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung müssen 50% des voraussichtlichen Cateringentgelt eingegangen sein.
26. Endabrechnung
Spätestens 2 Wochen nach der Veranstaltung erfolgt die endgültige Berechnung des Entgeltes der Mieten und Nebenleistungen zuzüglich der Umsatzsteuer in der zu diesem Zeitpunkt gesetzlichen Höhe. Der sich aus der Abrechnung ergebene Saldo ist binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
27. Zahlungsverzug
Bei jeglichem Zahlungsverzug hat der Vertragspartner dem COLOSSEUM XXI Verzugszinsen in der Höhe von 6 % über dem Nationalbank-Diskontsatz zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen.
28. Rücktritt vom Vertrag
Das COLOSSEUM XXI ist berechtigt, fristlos vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
- a) der Vertragspartner mit seinen finanziellen Verpflichtungen in Verzug ist;
b) die notwendigen behördlichen Genehmigungen dem COLOSSEUM XXI nicht vorgelegt werden bzw. nicht vorliegen oder, wenn die Behörde die Veranstaltung verbietet;
c) dem COLOSSEUM XXI bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung den Vereinbarungen widerspricht, gegen bestehende rechtliche Bestimmungen verstößt oder eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu befürchten ist;
d) das COLOSSEUM XXI infolge höherer Gewalt oder aus einem anderen Umstand gezwungen ist, einen oder mehrere Veranstaltungsbereiche oder auch die gesamte Veranstaltungsfläche vorübergehend oder für längere Zeit zu schließen bzw. zu räumen. Ein Rücktritt vom Vertrag oder Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches ist dann ausgeschlossen. Darunter fallen auch Nutzungsbeschränkungen in den vertraglich festgelegten Flächen bzw. den Zugängen, die durch Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen oder durch behördliche Vorschriften und Auflagen bestehen. Das COLOSSEUM XXI wird sich in diesen Fällen - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - jeweils um eine Ersatzlösung bemühen.
e) über das Vermögen des Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird;
f) der Vertragspartner aus anderen Verträgen mehr als 30 Tagen in Zahlungsverzug ist. Dem Vertragspartner erwächst in solchen Fällen kein Anspruch gegenüber dem COLOSSEUM XXI.
29. Vertragsrücktritt durch den Vertragspartner
Der Vertragspartner kann vom Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung zu den nachfolgenden Stornobedingungen (unter Pkt. 30) zurücktreten.
30. Stornobedingungen
Bei einer Stornierung des Vertrages bis 1 Jahr vor Beginn der Veranstaltung werden 15 %, bei einer Stornierung bis zu 6 Monaten vor Vertragsbeginn 25 %, bis 30 Tage vorher 50 % und danach 100 % des zu erwartenden vertraglichen Gesamtentgeltes (inkl. USt) zur Zahlung fällig. Zusätzlich sind dem COLOSSEUM XXI alle bereits entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen.
31. Haftung
Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung, einschließlich der Vorbereitung, des Aufbaues, der Abwicklung und des Abbaus. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden – auch Folgeschäden – die von ihm, von ihm beauftragten oder beschäftigten Personen, von seinen Bevollmächtigten, sowie von seinen Besuchern, Gästen, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht werden. Dies gilt insbesondere für
- - Schäden am Gebäude und Inventar infolge der Veranstaltung,
- Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten,
- alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der vereinbarten Besucherhöchstzahl sowie aus einer unzureichenden Besetzung des Ordnerdienstes ergeben,
- alle Schäden, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben, insbesondere auch wegen Nichtvermietung oder einer nur zu einem geringeren Entgelt möglichen Vermietung, einschließlich Abgeltung für Ruf- und Kreditschädigung.
Der Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich, fachlich qualifiziertes Personal heranzuziehen. Das COLOSSEUM XXI haftet ausschließlich für Schäden, die sie oder eine Person, für die sie einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
32. Unfälle/Versicherung
Das COLOSSEUM XXI übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die Benützer oder Besucher der Vertragsobjekte betreffen. Es wird dem Veranstalter daher empfohlen eine eigene Veranstaltungshaftpflicht- Versicherung abzuschließen.
33. Abhandengekommene Gegenstände
Das COLOSSEUM XXI haftet nicht dafür, wenn dem Vertragspartner, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen während oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen Gegenstände abhandenkommen; dies gilt auch für Diebstähle. Sachversicherungen (z. B. Diebstahls-, Einbruchs- und Feuerschäden) sind vom Veranstalter selbst abzuschließen.
34. Eingebrachtes Gut
Für Gegenstände aller Art (auch Maschinen, Geräte, etc.), die ins COLOSSEUM XXI eingebracht werden, wird vom COLOSSEUM XXI keine wie auch immer geartete Haftung übernommen. Alle Gefahren gehen zu Lasten des Vertragspartners und dieser hat das COLOSSEUM XXI von allfälligen Ansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten. Bewachung wird vom COLOSSEUM XXI nicht gestellt.
35. Technische Störungen
Für technische Störungen sowie Unterbrechungen oder Störungen der Energieversorgung (Strom, Wasser, etc.), falls sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von Mitarbeitern und Beauftragten des COLOSSEUM XXI verursacht wird, sowie für Betriebsstörungen jeglicher Art, übernimmt das COLOSSEUM XXI keine Haftung.
36. Nicht termingerechter Abbau
Das COLOSSEUM XXI haftet weiters nicht für gemäß Pkt. 8 entfernte und verwahrte Gegenstände aller Art.
37. Schriftform
38. Mündliche Mitteilungen
Bei Gefahr in Verzug (z. B. während einer Veranstaltung) genügt die mündliche Mitteilung an den Vertragspartner oder an seinen Bevollmächtigten. Die schriftliche Bestätigung mündlicher Mitteilungen hat binnen 48 Stunden zu erfolgen.
39. Sofortmaßnahmen
Sollte sich der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter vor oder während der Veranstaltung oder vertragsgemäßen Benützung entfernen oder nicht erreichbar sein, so ist das COLOSSEUM XXI ermächtigt, die ihr zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen ohne vorhergehende Verständigung des Vertragspartners auf seine Haftung, Gefahr und Rechnung zu veranlassen.
40. Zustellungen
Alle Schriftstücke können rechtswirksam und eingeschrieben an die schriftlich genannte Adresse des Vertragspartners abgeschickt werden, welcher das Beförderungsrisiko trägt.
41. Kompensation
Der Vertragspartner kann die ihm vertraglich obliegenden Verpflichtungen nicht mit angeblichen oder tatsächlichen Gegenansprüchen kompensieren.
42. Weitergabe von Rechten
Ohne schriftliche Zustimmung durch das COLOSSEUM XXI kann der Vertragspartner keines der ihm zustehenden Rechte (insbesondere Mietrechte) oder Ansprüche ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte übergeben oder durch Dritte ausüben lassen. Aber selbst bei genehmigter Weitergabe von Rechten etc. haftet der Vertragspartner neben dem Dritten für alle Verpflichtungen dem COLOSSEUM XXI gegenüber zur ungeteilten Hand.
43. Mitarbeiter
Alle im COLOSSEUM XXI tätigen und über Auftrag arbeitenden Firmen sind verpflichtet, die arbeitsrechtlichen aktuellen gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung zu bringen.
44. Laesio enormis
Beide Vertragsparteien verzichten auf den Einwand der Verletzung über oder unter die Hälfte des wahren Wertes.
45. Besichtigungen
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass das COLOSSEUM XXI berechtigt ist, auch während der Vertragsdauer Besichtigungen in den vom Vertragspartner benützten Räumlichkeiten und Flächen durchzuführen, soweit hierdurch nicht der Vertragszweck oder berechtigte Interessen des Vertragspartners erheblich beeinträchtigt werden. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, eigenständig, ohne vorherige Vereinbarung, Besichtigungen durchzuführen.
46. Stempel- und Rechtsgebühren
Alle aus diesem Vertrag erwachsenen Stempel- und Rechtsgebühren trägt der Vertragspartner.
47. Rechts-, Erfüllungsort und Gerichtsstandvereinbarung
Allen Verträgen liegt österreichisches Recht zugrunde. Bei der Auslegung von Verträgen ist ausschließlich der deutsche Text verbindlich. Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche aus welchem Titel auch immer entstehenden Verbindlichkeiten ist Wien. Für allfällige Streitigkeiten wird gemäß § 104 JN die örtliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart. Dem COLOSSEUM XXI steht es jedoch zu, den Vertragspartner am Sitz seines ordentlichen Gerichtsstandes zu belangen.
48. Verjährung
Etwaige Ansprüche des Vertragspartners gegen das COLOSSEUM XXI sind innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Veranstaltung schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls sie als verjährt gelten.
49. Technische Richtlinien
50. Abfallentsorgung
Anlässlich des Inkrafttretens des Abfallentsorgungsgesetzes vom Oktober 1993 möchten wir darauf hinweisen, dass der jeweilige Veranstalter für die Entsorgung von Müll aller Art, der durch die Abhaltung von Veranstaltungen bzw. durch deren Auf- und Abbau entsteht, Sorge zu tragen hat. Die anfallenden Materialien sind durch den Veranstalter oder eine durch ihn veranlasste Reinigungsfirma unter Benutzung der hierfür aufgestellten Container unter Berücksichtigung der Trennung wieder verwertbarer Materialien (Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Plastik, etc.) vom Restmüll zu entfernen. Andernfalls ist das COLOSSEUM XXI berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des Veranstalters zu veranlassen. Wieder verwertbares Verpackungsmaterial kann während der Veranstaltungstage gegen Entgelt deponiert werden.
51. Reinigung
Wenn der Veranstalter oder ein Aussteller eine Grundreinigung, Zwischenreinigung oder Sichtreinigung der Räume oder einzelner Gegenstände wünscht, kann er hierfür eine entsprechende Reinigung beantragen. Das Vertragsverhältnis über die Reinigung kommt unmittelbar zwischen dem Veranstalter und der Reinigungsfirma zustande. Veranstaltereigenes Reinigungspersonal bedarf für eine Reinigungszeit nach Ende der Veranstaltungszeiten einer besonderen Genehmigung des COLOSSEUM XXI. Das Reinigungspersonal muss sich vor Dienstantritt bei der diensthabenden Aufsichtsperson melden und durch Eintragung des eigenen Namens sowie Datum und Ankunftszeit in einer dafür vorgesehenen Liste die Anwesenheit bestätigen. Bei Ende der Reinigung und vor Verlassen des Geländes muss sich das Reinigungspersonal bei der diensthabenden Aufsichtsperson abmelden, der seinerseits das Zeit-Ende der Reinigung in vorgenannter Liste vermerkt. Das Reinigungspersonal darf sich nur im Veranstaltungsbereich aufhalten, wo dies zur Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Das Betreten und Verlassen des Veranstaltungsbereiches muss auf dem kürzesten und direkten Weg erfolgen. Bei Nichteinhalten dieser Auflagen geht das COLOSSEUM XXI davon aus, dass sich die angetroffene Person unberechtigterweise auf dem Gelände aufhält und behält sich besondere Maßnahmen bzw. die Verweisung vom Gelände sowie die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor.
52. Klebebänder
Bei Gebrauch von Doppelklebebändern zur Anbringung von Teppichböden und Fliesen und/oder Befestigung von Dekorationen dürfen ausschließlich die in unserem Haus vorliegenden Klebebänder verwendet werden.
53. Bodenbeläge
Zur Auslegung der Halle mit Teppichböden dürfen nur selbstliegende Teppichböden und Platten verwendet werden. Das Aufkleben von Bodenbelägen oder selbstklebenden Teppichfliesen ist verboten. Einzig die Verwendung von unter Punkt 52 genannten Klebebändern ist gestattet, die nach der Veranstaltung vom Veranstalter rückstandslos entfernt werden müssen.
54. Planungsarbeiten
Der Veranstalter oder vom Veranstalter beauftragte Firmen und Personen müssen sich vor Beginn der Planungsarbeiten an Ort und Stelle über die technischen Gegebenheiten informieren und die genauen Maße aufnehmen. Gegebenenfalls können Grundrissskizzen der einzelnen Räumlichkeiten und Ebenen mit Maßangaben angefordert werden, für die aber keine Gewähr übernommen werden kann. Dachbinder, Stützen, Wände und alle technischen Einrichtungen der Räume dürfen durch Aufbauten nicht belastet werden oder nur nach Genehmigung des COLOSSEUM XXI durch einen Haustechniker des COLOSSEUM XXI vorgenommen werden. Werden vom Veranstalter Aufbauten am Freigelände geplant, so sind dem COLOSSEUM XXI bis spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn maßstabsgetreue Pläne, aus denen auch die Lasten und Größen der Objekte ersichtlich sind, zur Genehmigung vorzulegen. Bauliche Veränderungen sind generell nicht zulässig. Höhe der Standaufbauten: 2,5 m (bei größeren Bauhöhen sind die statischen Gutachten beizustellen) Zugelassene Deckenformen: 80 % Durchlässigkeit oder Sondergenehmigung des zuständigen Bezirksverwaltungsamtes. Die vorangegangenen allgemeinen Bestimmungen für Aufbauten gelten sinngemäß auch für Aufbauten am Freigelände. Für Aufbauten am Freigelände sind maßstabsgetreue Grundriss- und Ansichtszeichnungen über die beabsichtigten Aufbauten und die Ausgestaltung mit den genauen Maßen und Lasten bis spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn dem COLOSSEUM XXI zur Genehmigung vorzulegen. Darüber hinaus müssen alle etwaigen Genehmigungsunterlagen vorliegen.
55. Bewachung
Das Gebäude ist während der Tages- und Nachtzeiten nicht ständig mit einer Person zum Objektschutz besetzt. Das COLOSSEUM XXI übernimmt keine Haftung für die vom Veranstalter oder einen Aussteller eingebrachten Gegenstände, insbesondere wird kein Ersatz für beschädigte oder gestohlene Güter geleistet. Das Aufsichtspersonal des COLOSSEUM XXI ist nicht befugt, Aufträge irgendwelcher Art vom Veranstalter/Aussteller entgegenzunehmen. Das COLOSSEUM XXI haftet in keiner Weise für entgegen dieser Bestimmung erteilte bzw. angenommene Aufträge. Mit der Bewachung der Veranstaltung kann der Veranstalter über das COLOSSEUM XXI einen Bewachungsauftrag bei einem vom COLOSSEUM XXI ausgewählten und zugelassenen Bewachungsunternehmen erteilen. Das Vertragsverhältnis über die Bewachung kommt unmittelbar zwischen dem Veranstalter und dem Bewachungsunternehmen zustande. Eine Haftung für jedwede Schadensfälle ist seitens des COLOSSEUM XXI ausgeschlossen. Firmeneigene Bewachungen bedürfen einer besonderen Genehmigung durch das COLOSSEUM XXI. Firmeneigene Bewachungen, die sich vor, während und nach Veranstaltungen am Gelände befinden, haben ferner folgende Bestimmungen einzuhalten: Die Wachpersonen müssen sich vor Dienstantritt bei der diensthabenden Aufsichtsperson melden. Durch Eintragung des eigenen Namens sowie Datum und Ankunftszeit in eine dafür vorgesehene Liste ist die Anwesenheit zu bestätigen. Bei Ende der Bewachungszeit und vor Verlassen des Geländes müssen sich die Wachpersonen bei der diensthabenden Aufsichtsperson abmelden, der seinerseits gleichzeitig das Zeitende der Bewachung in der vorgenannten Liste vermerkt. Die Bewachungspersonen dürfen sich nur im Veranstaltungsbereich, wo dies zur Durchführung ihres Auftrages erforderlich ist, aufhalten. Das Betreten und Verlassen des Veranstaltungsbereiches muss auf dem kürzesten und direkten Weg erfolgen. Bei Nichteinhaltung dieser Auflage geht das COLOSSEUM XXI davon aus, dass sich die angetroffene Person unberechtigterweise auf dem Gelände aufhält und behält sich besondere Maßnahmen bzw. die Verweisung vom Gelände sowie die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor. Die Mitnahme von Hunden zu Bewachungszwecken auf das Gelände bedarf einer jederzeit widerrufbaren Genehmigung durch das COLOSSEUM XXI.
56. Parkplatz
Einfahrt und Parken von Kraftfahrzeugen: Die auf dem Veranstaltungsgelände aufgestellten Verkehrszeichen sind wie die amtlichen Zeichen im öffentlichen Straßenverkehr verbindlich. Das COLOSSEUM XXI behält sich bei Zuwiderhandeln Sanktionen vor. Das COLOSSEUM XXI kann für die Einfahrt von Kraftfahrzeugen in das Veranstaltungsgelände, während des offiziellen Auf- und Abbaus und während der Veranstaltungstage besondere Einlass- und Verkehrsregelungen erlassen, die dem Veranstalter bekannt gegeben werden. Das COLOSSEUM XXI hat das Recht, Laderäume von Kraftfahrzeugen und von Personen mitgeführte Behältnisse beim Betreten und Verlassen des Veranstaltungsgeländes zu kontrollieren. Die Zufahrten zum COLOSSEUM XXI (Feuerwehrzufahrten, Freiräume vor den Notausgängen, etc.) und Eingänge müssen als Rettungswege freigehalten werden und dürfen nicht durch Aufbaumaterial, Transportmittel, Fahrzeuge, Bauteile oder andere Gegenstände eingeengt oder verstellt werden. Für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr ist eine Umfahrt um das Gebäude mit einer Mindestbreite von 4,5 m zu gewährleisten. Das Befahren der Hallen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen in den Hallen ist generell nicht gestattet. Das COLOSSEUM XXI ist ermächtigt, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge, Anhänger bzw. Fahrzeugteile auf Kosten des Besitzers und ohne vorherige Unterrichtung entfernen zu lassen. Für Fahrzeuge können – falls nicht anders vereinbart – je nach Parkplatzangebot Parkplatzkarten für die Dauer der Veranstaltung zu Pauschalpreisen erworben werden.
57. Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung und andere gesetzliche und behördliche Vorschriften
Der Veranstalter ist verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und andere Sicherheitsbestimmungen beim Auf- und Abbau und während der Dauer der Veranstaltung einzuhalten. Dies schließt die vom COLOSSEUM XXI erlassenen Sicherheitsbestimmungen ein. Sämtlichen behördlichen Stellen und den Ordnungsorganen sowie Vertretern des COLOSSEUM XXI ist jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungen zu gewähren, ihren Weisungen ist Folge zu leisten. Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sind bei Gefahr unverzüglich zu alarmieren. Das COLOSSEUM XXI ist berechtigt, sich jederzeit von der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu überzeugen. Die Geschäftsleitung des COLOSSEUM XXI bzw. deren Vertreter sind befugt, die sofortige Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes auf Kosten des Veranstalters zu veranlassen, sowie den nicht vorschriftsmäßigen Betrieb jederzeit zu untersagen. Sie kann den Betrieb von Maschinen, Geräten usw. jederzeit unterbinden und eine Wiederinbetriebnahme untersagen, wenn nach ihrem Ermessen deren Betrieb eine Gefährdung oder eine Schädigung des Ansehens des COLOSSEUM XXI darstellt. Der Veranstalter ist verpflichtet, Auflagen und Veranlassungen aufgrund öffentlicher Notfallregelungen zu befolgen. Der Veranstalter haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch seine Veranstaltung und deren Betrieb oder durch seine Mitarbeiter sowie durch Dritte entstehen. Soweit örtliche gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese durch den Veranstalter rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung zu beschaffen und bereitzuhalten.
58. Brandschutztechnische Bestimmungen
Feuerlösch-, Brandmelde-, und sonstige Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht verbaut, überspannt oder verstellt werden. Alle Gänge in den Räumen sowie die Ausgänge und Notausgänge sind in voller Breite freizuhalten und dürfen nicht durch Aufbaumaterial, Transportmittel, Bauteile oder andere Gegenstände verstellt werden.
59. Sonstige Sicherheitsauflagen
Geräte, die mit Kohle, Gas oder anderen brennbaren Flüssigkeiten betrieben werden, dürfen nicht aufgestellt werden. Vorführungen mit offenem Licht und Feuer oder pyrotechnischen Produkten sind nicht gestattet. Sollten so genannte Nebelmaschinen Verwendung finden, ist dies dem COLOSSEUM XXI zwei Wochen im Vorhinein zu melden.
60. Lieferungen/Sendungen
Nicht zuordenbare Güter werden vom COLOSSEUM XXI nicht angenommen. Für deklarierte Veranstaltungen bestimmte Güter werden zur kostenpflichtigen Übernahme und Lagerung an eine Spedition weitergeleitet, es sei denn, ein vom Veranstalter nominierter Vertreter übernimmt diese Güter.
61. Musikanlage/Dauerschallpegel/Lärmschutz
In allen Veranstaltungsräumen dürfen Musikdarbietungen und Toneinspielungen ausschließlich über von einem befugten Fachunternehmen oder einer befugten Fachstelle mittels abgesicherter Musik- bzw. Tonanlage dargeboten werden. Die Musik- bzw. Tonanlage darf nach behördlichem Befund (MA36) nur so betrieben werden, dass in der jeweiligen Raummitte folgende Dezibel (dB) Begrenzungen nicht überschritten werden:
Arena: 86dB / Atrium 90dB / Spectacula 85dB / Palladion 90dB
62. Film-, Video- und Tonaufnahmen
Colosseum XXI behält sich das Recht vor, im Rahmen von Veranstaltungen Bild- und Tonmaterial in Form von Fotos oder Videoaufzeichnung zu erstellen und für Marketingzwecke (SocialMedia, Onlinemarketing, etc.) weiterzuverwerten.
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